Was wird nicht aufgeteilt?

Von der Auteilung ausgenommen sind all jene Gegenstände, die in die Ehe eingebracht wurden und die während der Ehe geerbt bzw. geschenkt erhalten wurden, weiters alle Gegenstände die nur dem Gebrauch eines Ehegatten bzw. der Ausübung seines Berufes dienen, die zu einem Unternehmen gehören sowie Anteile an Unternehmen, soweit es sich nicht um bloße Wertanlagen haltet.

Eine Gegenausnahme bildet die Ehewohnung, die auch in die Aufteilung miteinzubeziehen ist, wenn sie eingebracht, geerbt oder geschenkt erhalten wurde, sofern der andere Ehegatte oder ein gemeinsames Kind darauf angewiesen ist. Allerdings erfolgt diese Einbeziehung nicht entschädigungslos.

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