Scheidungsvereinbarung

In der Scheidungsvereinbarung – sie ist Voraussetzung für eine einvernehmliche Scheidung – sind alle Scheidungsfolgen zu vereinbaren. Vergessen Sie nie, eine einvernehmliche Scheidung ist immer nur so gut wie die Scheidungsvereinbarung – wenn diese für Sie nachteilig ist, sollten Sie eine strittige Scheidung erwägen. Was einmal vereinbart ist, kann nicht mehr einseitig verändert werden. Auch wenn Sie später drauf kommen, dass Sie über den Tisch gezogen wurden!

Es ist festzulegen, ob die Obsorge beiden Elternteilen weiterhin gemeinsam zustehen soll oder nur einem Elternteil, weiters bei wem die Kinder überwiegend leben sollen sowie wie viel Unterhalt der andere Elternteil bezahlt. Außerdem ist das Besuchsrecht zu regeln.

Weiters haben sich die Eheleute darüber zu einigen wem die Ehewohnung verbleibt, wie die ehelichen Ersparnisse (alles was in der Ehe angespart wurde) und das eheliche Gebrauchsvermögen aufgeteilt wird. Auch zu regeln ist, wer mit dem aufzuteilenden Vermögen zusammenhängende Schulden zurückzahlt.

Die scheidungswilligen Ehegatten orientieren sich hier häufig an der Rechtslage, nach der die Regelung im Streitfalle vom Gericht getroffen würde. Lesen Sie diesbezüglich unter dem Menüpunkt „Vermögensteilung“ genauer nach.

Diese Vorgangsweise ist aber keinesfalls zwingend. Gerade hier ist es leicht möglich, ohne kompetente Beratung übervorteilt zu werden. Häufig werden teure Zugeständnisse gemacht, die dann später bitter bereut werden sich dann aber nicht mehr ändern lassen. Damit Ihnen das nicht passiert, lassen Sie sich rechtzeitig beraten!

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