Ehegattenunterhalt

Der Unterhaltsanspruch zwischen Ehegatten besteht schon während der aufrechten Ehe. Allerdings wird er in dieser Zeit grundsätzlich in Naturalien erfüllt. Nur wenn ein Ehepartner die Unterhaltspflicht verletzt wandelt sich der Anspruch in einen Geldanspruch. In Scheidungssituationen kommt dies häufig vor.

Der unterhaltsberechtigte Ehepartner hat daher im Scheidungsverfahren die Möglichkeit einstweiligen Unterhalt zu verlangen. Das Scheidungsgericht hat dann im Wege einer einstweiligen Verfügung in einem beschleunigten Verfahren einen Unterhaltsbetrag festzusetzen, den der andere Teil bis zur Beendigung des Scheidungsverfahrens zu bezahlen hat.

Nach der Scheidung hängt der Unterhaltsanspruch im Wesentlichen vom Verschulden ab. Der (überwiegend) schuldige Ehepartner hat dem anderen Unterhalt zu gewähren. In Sonderfällen, insbesondere bei langer Ehedauer und bei Kindererziehung, gibt es aber auch verschuldensunabhängigen Unterhalt. Dies ist im Einzelfall zu prüfen!

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