Ein Elternteil, der mit seinem Kind nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, hat das Recht auf persönlichen Verkehr mit dem Kind, also das sog. Besuchsrecht. Dieses ist – sofern es nicht einvernehmlich geregelt werden kann – vom Gericht unter Beachtung des Kindeswohls festzulegen.
Das Gericht kann das Besuchsrecht auch einschränken oder ausschließen, wenn dies dem Kindeswohl entspricht.
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