Ein Elternteil, der mit seinem Kind nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, hat das Recht auf persönlichen Verkehr mit dem Kind, also das sog. Kontaktrecht. Dieses ist – sofern es nicht einvernehmlich geregelt werden kann – vom Gericht unter Beachtung des Kindeswohls festzulegen.
Das Gericht kann das Besuchsrecht auch einschränken oder ausschließen, wenn dies dem Kindeswohl entspricht.
Das Ausmaß des Kontaktrechts hängt immer von den individuellen Verhältnissen ab, insbesondere auch dem Alter des Kindes. Im Rahmen der Kontaktrechtsregelung kann auch eine Doppelresidenz geregelt werden. Bei diesem Modell werden Kinder von beiden Elternteilen (annähernd) gleichteilig betreut. Dazu gibt es verschiedene Modellen, zum Beispiel den wochenweisen Wechsel.
Kosten
Für den ersten Termin (maximal 30 Minuten) verrechne ich eine vergünstigte Pauschale von EUR 120,00. Bei Erteilung eines Mandates schließen wir auch eine Honorarvereinbarung, wobei die Abrechnung in der Regel nach Tarif (Allgemeine Honorarkriterien der Rechtsanwaltskammer, RATG) erfolgt, in Einzelfällen wird ein Stundensatz vereinbart. In manchen Fällen kann auch eine Pauschale vereinbart werden. Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, übernehme ich gerne auch die Deckungsanfrage (egal bei welcher Versicherungsgesellschaft).
Kontakt
Wenn Sie einen Termin für ein Kontaktgespräch oder eine eingehende Beratung vereinbaren möchten, eine Frage zu einer allfälligen Vertretungsübernahme haben oder sonst mit mir in Kontakt treten möchten, rufen Sie mich an (01 / 533 58 53), schicken Sie mir eine E-Mail oder nutzen Sie das Kontaktformular.